Altlünen – Um den Wettspielbetrieb wieder aufzunehmen bedarf es neben der aktuellen Platzordnung auch eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, welches von den zuständigen Stellen der Stadt Lünen genehmigt werden muss – und das der Westfälische Tennisverband (WTV) für seine Vereine formuliert hat. Das Konzept hat der TVA bei den zuständigen Behörden eingereich und wurde genehmigt.
Hier das komplette Hygienekonzept:
Hygiene-und Infektionsschutzkonzept für Tennis-Wettspiele in Nordrhein Westfalen auf der Grundlage der CoronaSchVO ab 30.05.2020
Die drei NRW Tennis-Landesverbände Tennisverband Niederrhein e.V., Tennisverband Mittelrhein e.V. und der Westfälische Tennisverband e.V., haben zur Durchführung des Freiluft-Wettspielbetriebs in der Sommersaison 2020 ab dem 11.06.2020 das nachfolgende Hygiene-und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung erstellt. Die Umsetzung dieses Konzeptes ist für alle am Wettspielbetrieb teilnehmenden Vereine verbindlich. Die Vereine erklären mit der Teilnahme am Wettspiel ihr Einverständnis zur Umsetzung der Vorgaben.
Ablauf von Tennis Wettspielen in NRW
Die Spiele bestehen aus vier, bzw. sechs Einzelpartien und zwei, bzw. drei Doppelpartien (je nach Ligenzugehörigkeit), die auf einer entsprechenden Anzahl von Tennisplätzen in zwei, bzw. drei Durchgängen ausgetragen werden. Dies vorausgeschickt werden gemäß der CorSchVO folgende Regelungen zur Hygiene und dem Schutz vor Neuinfektionen für die Wettspiele Sommer 2020 vorgegeben
1. Benennung einer Person zur Einhaltung der Regeln des Hygiene-und Infektionsschutzkonzeptes
Der Verein benennt vor Beginn der Wettspiele am 10.06.2020 gegenüber dem zuständigen Landesverband einen Ansprechpartner für die Umsetzung und Durchsetzung des Hygiene-und Infektionsschutzkonzeptes. Der Verband leistet auf Anfrage gegenüber der kommunalen Gesundheitsbehörde Auskunft über die jeweiligen Ansprechpartner im Verein. Am jeweiligen Wettspieltag kann er die Zuständigkeit für die Umsetzung und Durchsetzung delegieren auf den Mannschaftsführer der Heimmannschaft. Die benannte Person entscheidet an den Wettspieltagen bei Meinungsverschiedenheiten sofort und alleine.
2. Berechtigungen zur Teilnahme an einem Wettspiel (gem. §1 (3) Nr. 3 CorSchVO)
Die TeilnehmerInnen der Wettspiele sind von den Vereinen im Vorhinein über die Schutzmaßnahmen zu informieren. An den Wettspielen sind nur solche TeilnehmerInnen und ZuschauerInnen zur Teilnahme berechtigt, die keine COVID19-typischen Symptome aufweisen. Dazu gehören Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen. TeilnehmerInnen und ZuschauerInnen, die sich in häuslicher Isolation, Quarantäne oder in Erwartung eines Testergebnisses auf COVID19 befinden, sind ebenfalls nicht zur Teilnahme berechtigt.
3. Abstandsgebot auf dem Vereinsgelände beim Wettspiel (gem. §2 CorSchVO)
Der Mindestabstand der anwesenden TeilnehmerInnen von mindestens 1,5 m muss durchgängig, also beim Betreten und Verlassen der Anlage, des Platzes, beim Seitenwechsel und in den Pausen eingehalten werden. Zur Gewährleistung der Abstandsregel sind folgende Maßnahmen verbindlich umzusetzen. Die Spielerbänke auf den Plätzen müssen in einem Abstand von mindestens 1,50 m auseinander stehen. Es sind ausreichend Sitzgelegenheiten auf den Plätzen vorzusehen,die in den Pausen einen Abstand von 1,50m für die SpielerInnen gewährleisten. Der Heimverein sorgt für den gesamten Ablauf des Wettspiels fürausreichend Bereiche auf der Platzanlage, die eine Wahrung der Abstandsregeln zu jeder Zeit ermöglichen. Es wird auf die üblichen Rituale des Handschlags vor und nacheinem Spiel verzichtet. Bei Unterschreitung des Mindestabstands ist innerhalb und außerhalb der Vereinsräumlichkeiten ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Ausgenommen sind aktiv spielende Personen auf dem Platz. Nachdem Zuschauer einen Zuschauerplatz eingenommen haben, kann der Mund-Nase-Schutz abgenommen werden.
4. Rückverfolgbarkeit (gem. §2a CorSchVO)
Die TeilnehmerInnen eines Wettspiels werden über den Spielbericht erfasst. Eine Rückverfolgung von mindestens 4 Wochen ist hierüber gewährleistet. Die ZuschauerInnen eines Wettspiels werden von dem gastgebenden Verein in einer Liste erfasst. Die Zuschauer bestätigen mit Eintragung und Unterschrift, dass sie keine COVID19-typischen Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, allgemeine Schwäche, Durchfall, Geruchs- und Geschmacksstörungen) haben. Folgende Daten sollten erfasst werden: Datum, Uhrzeit des Aufenthalts, Name, Adresse, Telefonnummer. Die Listen sind von einem vom Verein benannten Verantwortlichen für die Zeit von vier Wochen zentral aufzubewahren.
5. Räumliche Vorkehrungen zum Wettspielbetrieb (gem. §9 CorSchVO)
Für die Vereinsräumlichkeiten gelten beim Wettspiel die gleichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz sowie zur Steuerung des Zutritts und der Gewährung des Mindestabstands wie beim sonstigen Spiel-und Trainingsbetrieb gemäß §9 (4) der CorSchVO. Nach diesen Maßgaben sind auch Dusch- und Waschräume sowie Umkleiden zu nutzen. Die entsprechenden Vorlagen zur Hygiene und Kennzeichnung von Räumlichkeiten sowie zur Zutrittssteuerung sind entsprechend zu verwenden und umzusetzen. Folgende Maßnahmen sind hierbei verbindlich umzusetzen. Auf der Platzanlage muss Gelegenheit zum Händewaschen geschaffen werden. Es ist ausreichend Flüssigseife bereitzustellen. Auf den Toiletten und im Eingangsbereich von Vereinsräumlichkeiten werden Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion (Beitragsbild) bereitgestellt, die „begrenzt viruzid“ sind. In sämtlichen geöffneten Vereinsräumlichkeiten sind Schilder mit dem Hinweis auf Abstandsregelungen gut sichtbar anzubringen.
Auch beim TVA gelten Abstandsregeln
Umkleidekabinen und Duschen dürfen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m pro Person geöffnet werden. Je Umkleideraum ist die Anzahl auf eine Person je 5m² zu beschränken. Die maximal zulässige Personenanzahl ist am Eingang zur Umkleide zu kennzeichnen. Die Reinigungsintervalle der sanitären Anlagen sind deutlich anzuheben. Umkleiden und Duschen sind vor und nach einem Wettspiel zu reinigen. Im Regenfall kann nach §9 (6) nicht in Tennishallen ausgewichen werden. Wettbewerbe können bis auf Widerruf aktuell ausschließlich draußen durchgeführt werden. Es sind maximal 100 Zuschauer unter Einhaltung der Abstands-und Hygieneregeln auf dem Vereinsgelände zulässig. Es sind entsprechende Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zur Anlage vorzunehmen, um eine Überschreitung zu verhindern. Eine Rückverfolgbarkeit gemäß Nummer 3 muss gewährleistet sein. Die Einhaltung der maximalen Zuschaueranzahl ist durch eine vom Verein zu benennendeverantwortliche Person sicherzustellen.
6. Bewirtung bei Wettkämpfen
Die Bewirtung von Personen ist nur von gastronomischen Betrieben nach den Maßgaben des §14 der CorSchVO zulässig. Eine Eigenbewirtung sowie das Grillen bei einem Wettspiel sind grundsätzlich nicht erlaubt. Der Verein kann sich bei seiner zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde eine entsprechende gesonderte Genehmigung einholen. Die vorgenannten Regelungen gelten für die Dauer der aktuell gültigen Verordnung. Aktualisierungen während des Saisonverlaufs werden den beteiligten Vereinen unverzüglich mitgeteilt und sind sodann entsprechend umzusetzen.
An dieser Stelle auch noch einmal die Hygienetipps des Bundesministerium für Gesundheit
Halten Sie Abstand
Halten Sie, wo immer möglich, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen. Dies gilt ganz besonders, wenn diese Krankheitszeichen wie Husten, Schnupfen oder Fieber haben.
Bleiben Sie zu Hause, wenn Sie krank sind
Wenn Sie Krankheitszeichen einer Atemwegsinfektion wie Husten, Schnupfen oder Fieber haben, bleiben Sie zu Hause. Reduzieren Sie direkte Kontakte. Lassen Sie sich, wenn notwendig, telefonisch ärztlich beraten.
Vermeiden Sie Berührungen
Verzichten Sie auf Händeschütteln oder Umarmungen, wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden.
Achten Sie auf Hygiene beim Husten und Niesen
Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer.
Halten Sie die Hände vom Gesicht fern
Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
Waschen Sie im Alltag regelmäßig Ihre Hände
Waschen Sie sich mindestens 20 Sekunden Ihre Hände mit Wasser und Seife.
Tragen Sie gegebenenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung
Bleiben Sie über die aktuellen Bestimmungen informiert. Ziehen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung dort an, wo es vorgeschrieben ist. Tragen Sie generell eine Maske, wenn Sie Krankheitszeichen haben und das Haus verlassen müssen und wenn der Mindest abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.